§ 327a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendung der Vorschriften über Verbraucherverträge auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen, wobei der Fokus auf den digitalen Bestandteilen liegt. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327a (1) BGB → Anwendungsbereich Paketverträge
Die Vorschriften gelten für Verbraucherverträge über digitale Produkte in Paketverträgen, beschränken sich jedoch auf die digitalen Bestandteile.
§ 327a (2) BGB → Anwendungsbereich digitaler Produkte
Gilt für Verbraucherverträge über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind.
§ 327a (3) BGB → Waren mit digitalen Elementen
Bei Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen umfasst die Verkäuferpflicht auch die Bereitstellung digitaler Inhalte.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de