Die §§ 783–792 BGB regeln die Anweisung: Der Anweisende ermächtigt den Angewiesenen, auf seine Rechnung an den Anweisungsempfänger eine Leistung zu bewirken, wobei die Anweisung nur durch Annahme gegenüber dem Anweisungsempfänger bindend wird. Die Vorschriften regeln Einwendungen, Aufrechnung und das Verhältnis zwischen den Beteiligten.
§ 783 BGB → Rechte aus der Anweisung
Ein Dritter kann im eigenen Namen eine Leistung annehmen, während der Angewiesene für den Anweisenden leistet.
§ 784 BGB → Annahme der Anweisung
Der Angewiesene ist dem Anweisungsempfänger zur Leistung verpflichtet und kann nur bestimmte Einwendungen geltend machen.
§ 785 BGB → Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene leistet nur gegen Vorlage der Anweisung, die ihm zur Verfügung gestellt werden muss.
§ 786 BGB
§ 787 BGB → Anweisung auf Schuld
Der Angewiesene wird durch die Leistung an den Anweisungsempfänger von der Schuld gegenüber dem Anweisenden befreit.
§ 788 BGB → Valutaverhältnis
Die Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt die Leistung erst mit deren Erfüllung, trotz Annahme der Anweisung.
§ 789 BGB → Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
Verweigert der Angewiesene die Annahme oder Leistung, muss der Anweisungsempfänger dies dem Anweisenden unverzüglich anzeigen.
§ 790 BGB → Widerruf der Anweisung
Der Anweisende kann die Anweisung widerrufen, solange der Angewiesene sie nicht angenommen oder die Leistung erbracht hat.
§ 791 BGB → Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Die Anweisung bleibt auch nach dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wirksam.
§ 792 BGB → Übertragung der Anweisung
Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung schriftlich auf einen Dritten übertragen, sofern der Anweisende dies nicht ausschließt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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