Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verknüpft Erb- und Anteilsunwürdigkeit in der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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