§ 888 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt dem Vormerkungsberechtigten einen Anspruch auf Zustimmung des Erwerbers zur grundbuchlichen Umsetzung seines gesicherten Anspruchs.
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
§ 888 BGB → Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Der Vormerkungsberechtigte kann vom unwirksam Erwerbenden die Zustimmung zu den zur Anspruchsverwirklichung erforderlichen Eintragungen verlangen; Gleiches gilt bei Veräußerungsverboten.
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