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privatrecht:anspruch_des_vormerkungsberechtigten_auf_zustimmung_gleichstellung_des_veraeusserungsverbots

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Gleichstellung des Veräußerungsverbots

§ 888 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt den Zustimmungsanspruch auf Fälle, in denen der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert wird.

siehe auch

§ 888 BGB → Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Der Vormerkungsberechtigte kann vom unwirksam Erwerbenden die Zustimmung zu den zur Anspruchsverwirklichung erforderlichen Eintragungen verlangen; Gleiches gilt bei Veräußerungsverboten.

privatrecht/anspruch_des_vormerkungsberechtigten_auf_zustimmung_gleichstellung_des_veraeusserungsverbots.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1