§ 888 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt den Zustimmungsanspruch auf Fälle, in denen der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert wird.
Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§ 888 BGB → Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Der Vormerkungsberechtigte kann vom unwirksam Erwerbenden die Zustimmung zu den zur Anspruchsverwirklichung erforderlichen Eintragungen verlangen; Gleiches gilt bei Veräußerungsverboten.
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