§ 888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sichert die Durchsetzung des durch Vormerkung oder Veräußerungsverbot geschützten Anspruchs durch einen Zustimmungsanspruch gegen den Erwerber. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 888 (1) BGB → Zustimmungsanspruch bei Vormerkung
Soweit ein Rechtserwerb gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam ist, kann dieser vom Erwerber die Zustimmung zu den Eintragungen oder Löschungen verlangen, die zur Durchsetzung seines Anspruchs nötig sind.
§ 888 (2) BGB → Gleichstellung des Veräußerungsverbots
Der gleiche Zustimmungsanspruch besteht, wenn der Anspruch nicht durch Vormerkung, sondern durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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