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privatrecht:anspruch_auf_erstattung_der_abmahnkosten [2022/04/05 07:47] – mfreund | privatrecht:anspruch_auf_erstattung_der_abmahnkosten [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ====== | ||
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+ | -> [[Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand]] \\ | ||
+ | -> [[Anerkenntnis des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten]] \\ | ||
+ | -> [[Höhe des Abmahnkostenersatzes]] \\ | ||
+ | -> [[Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung]] \\ | ||
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+ | Die [[Abmahnkosten|Kosten einer Abmahnung]] gehören | ||
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+ | Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB beziehungsweise aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechts aus § 139 Abs. 2 PatG.((vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Telefonwerbung für " | ||
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+ | Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist auf das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht abzustellen .((BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979 Rn. 36 = WRP 2021, 895 - Testsiegel auf Produktabbildung, | ||
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+ | Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 683 Satz 1 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen daher den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen.((BGH, | ||
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+ | Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, | ||
+ | kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.((BGH, | ||
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+ | Der Schuldner muss daher aus der Abmahnung erkennen können, welches Verhalten der Gläubiger als | ||
+ | rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird.((BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 57 - Tauschbörse II)) | ||
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+ | Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung | ||
+ | ein Unterlassungsanspruch zustand.((BGH, | ||
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+ | Die Abmahnkosten sind in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts und der eines Patentanwalts zu ersetzen. Letztere bemessen sich wiederum nach der Gebührenhöhe für einen Rechtsanwalt nach dem RVG((LG Düsseldorf, | ||
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+ | Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen | ||
+ | müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen.((BGH, | ||
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+ | Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, | ||
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+ | Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht.((BGH, | ||
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+ | Grundsätzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gläubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs nur Freistellung von der Forderung verlangen, weil die gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von § 250 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre((LG Düsseldorf, | ||
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+ | Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der [[Abmahnkosten]], | ||
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+ | Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war.((BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; | ||
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+ | Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer aber nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.((BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; | ||
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+ | Die Beurteilung der Angemessenheit von Abmahnkosten liegt im Ermessen des Tatrichters.((BGH, | ||
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+ | Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind | ||
+ | daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen.((BGH, | ||
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+ | Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, | ||
+ | als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht.((BGH, | ||
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+ | Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist dabei kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 683 BGB -> [[Ersatz von Aufwendungen]] \\ | ||
+ | -> [[Abmahnkosten]] \\ | ||
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