Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1380 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anrechnung güterrechtlicher Vorausempfänge auf die Zugewinnausgleichsforderung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1380 (1) BGB → Anrechnung von Zuwendungen
Zuwendungen unter Lebenden, die als anrechenbar bestimmt oder ihrem Wert nach über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, werden auf die Ausgleichsforderung angerechnet.
§ 1380 (2) BGB → Zurechnung zum Zugewinn
Der Wert der anrechenbaren Zuwendung wird dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung hinzugerechnet.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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