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privatrecht:anrechnung_von_vorausempfaengen
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Anrechnung von Vorausempfängen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

§ 1380 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anrechnung güterrechtlicher Vorausempfänge auf die Zugewinnausgleichsforderung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1380 (1) BGB → Anrechnung von Zuwendungen
Zuwendungen unter Lebenden, die als anrechenbar bestimmt oder ihrem Wert nach über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, werden auf die Ausgleichsforderung angerechnet.

§ 1380 (2) BGB → Zurechnung zum Zugewinn
Der Wert der anrechenbaren Zuwendung wird dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung hinzugerechnet.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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