Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:anrechnung_von_abfindungen
KIerzeugt oder bearbeitet

Anrechnung von Abfindungen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1501 Anrechnung von Abfindungen

§ 1501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Behandlung von Abfindungen für Anteilsverzichte in der fortgesetzten Gütergemeinschaft an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1501 (1) BGB → Einrechnung von Abfindungen
Abfindungen aus dem Gesamtgut für Anteilsverzichte werden bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die Abkömmlingshälfte angerechnet.

§ 1501 (2) BGB → Abweichende Vereinbarungen
Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen Abkömmlingen notariell abweichende Regelungen treffen, die auch später eintretende Abkömmlinge binden.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/anrechnung_von_abfindungen.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge