Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 1501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Behandlung von Abfindungen für Anteilsverzichte in der fortgesetzten Gütergemeinschaft an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1501 (1) BGB → Einrechnung von Abfindungen
Abfindungen aus dem Gesamtgut für Anteilsverzichte werden bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die Abkömmlingshälfte angerechnet.
§ 1501 (2) BGB → Abweichende Vereinbarungen
Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen Abkömmlingen notariell abweichende Regelungen treffen, die auch später eintretende Abkömmlinge binden.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de