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privatrecht:anpassung_bei_veraenderten_umstaenden

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Anpassung bei veränderten Umständen

§ 313 Absatz 1 BGB regelt die Vertragsanpassung bei schwerwiegender Veränderung der Geschäftsgrundlage.

§ 313 (1) BGB

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Bei schwerwiegender Veränderung der Vertragsgrundlage nach Vertragsschluss kann Vertragsanpassung verlangt werden, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der Risikoverteilung unzumutbar ist.

Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien - wie regelmäßig - auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war.1)

Einer Gesetzesänderung steht der Fall gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist.2)

Eine vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren geäußerte Rechtsansicht ist aber nicht mit diesen Fällen vergleichbar. Ihre Auswirkungen entsprechen in keiner Weise einer Gesetzesänderung oder einer die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden höchstrichterlichen Leitentscheidung.3)

Grundsätzlich trägt jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst.4)

Darüber hinaus kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten.5)

siehe auch

§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage
Bündelt die Absätze des § 313 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

1)
BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZR 82/17 - Gefäßgerüst
2)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 17 ff. Mescherweis
3)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. März 2010 VI ZR 52/09, GRUR 2010, 946 Rn. 22 = WRP 2010, 772
4)
BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; vgl. BGHZ 129, 236, 253
5)
BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; vgl. BGHZ 129, 297, 310 m.w.N.
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