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privatrecht:annahme_einer_erbschaft_ablehnung_von_vertragsantrag_oder_schenkung
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Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

§ 1432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sichert die persönliche Entscheidungsfreiheit des nicht verwaltenden Ehegatten bei erbrechtlichen Erwerbstatbeständen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1432 (1) BGB → Erbschaftsentscheidungen
Der nicht verwaltende Ehegatte entscheidet allein über Annahme oder Ausschlagung von Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsverzicht und über die Ablehnung von Angeboten.

§ 1432 (2) BGB → Inventarerrichtung
Der nicht verwaltende Ehegatte kann über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen ein Inventar errichten.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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