Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sichert die persönliche Entscheidungsfreiheit des nicht verwaltenden Ehegatten bei erbrechtlichen Erwerbstatbeständen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1432 (1) BGB → Erbschaftsentscheidungen
Der nicht verwaltende Ehegatte entscheidet allein über Annahme oder Ausschlagung von Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsverzicht und über die Ablehnung von Angeboten.
§ 1432 (2) BGB → Inventarerrichtung
Der nicht verwaltende Ehegatte kann über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen ein Inventar errichten.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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