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privatrecht:annahme_bei_notarieller_beurkundung

Annahme bei notarieller Beurkundung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 3: Vertrag § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 152 BGB

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

siehe auch

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.

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