§ 1841 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet eine Anlagepflicht für überschüssiges Geld des Betreuten. Er nennt das Anlagekonto als Regelform der Geldanlage. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1841 (1) BGB → Anlagepflicht
Nicht für Verfügungsgeld benötigtes Geld des Betreuten ist vom Betreuer als Anlagegeld anzulegen.
§ 1841 (2) BGB → Anlagekonto
Das Anlagegeld soll auf einem verzinslichen Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut geführt werden.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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