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+ | ====== Ankunftsverspätung ====== | ||
+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO zu [-> [[Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ankunftsverspätung]]], | ||
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+ | Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-452/13, RRa 2014, 291 Rn. 25 - Henning)) | ||
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+ | Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.((BGH, | ||
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+ | Die Fluggastrechteverordnung enthält in Art. 5 Abs. 3 und 4 Regelungen über die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet | ||
+ | wurde. Eine vergleichbare Regel für die Dauer der Verspätung sieht die Verordnung nicht vor.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20)) | ||
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+ | Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, | ||
+ | ermöglichen.((BGH, | ||
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+ | Das Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, | ||
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+ | Die im Bordbuch zu vermerkenden Angaben ermöglichen in vielen Fällen eine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden eingetreten ist. Wenn das Flugzeug seine Parkposition erst | ||
+ | nach Ablauf dieser Frist erreicht hat, steht die Ankunftsverspätung fest. Liegt zwischen dem Erreichen der Parkposition und dem Ablauf des dreistündigen Kulanzzeitraums eine größere Zeitspanne, die es nach der Lebenserfahrung als sicher erscheinen lässt, dass die erste Tür vor Ablauf von drei Stunden nach der | ||
+ | geplanten Ankunftszeit geöffnet wurde, steht in aller Regel fest, dass kein Ausgleichsanspruch besteht. Zu Unsicherheiten kann es in der Regel nur dann kommen, wenn die nach Erreichen der Parkposition verbleibende Zeitspanne so kurz ist, dass eine rechtzeitige Türöffnung zwar möglich bleibt, aber nicht auszuschließen ist, dass die Dreistundengrenze aufgrund von Verzögerungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Reiserecht]] |
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