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privatrecht:anfechtung_durch_vertragsparteien

Anfechtung durch Vertragsparteien

§ 318 Absatz 2 BGB regelt die Anfechtung der durch einen Dritten getroffenen Bestimmung.

§ 318 (2) BGB

Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

Die Anfechtung der Bestimmung steht nur den Vertragschließenden zu, nicht dem bestimmenden Dritten. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden und ist nach 30 Jahren ausgeschlossen.

siehe auch

§ 318 BGB → Anfechtung der Bestimmung
Bündelt die Absätze des § 318 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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