§ 318 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Erklärung und Anfechtung der durch einen Dritten getroffenen Bestimmung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 318 (1) BGB → Erklärung der Bestimmung
Die durch einen Dritten getroffene Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
§ 318 (2) BGB → Anfechtung durch Vertragsparteien
Die Anfechtung der Bestimmung steht nur den Vertragschließenden zu und muss unverzüglich erfolgen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de