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privatrecht:anfechtung_der_bestimmung

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Anfechtung der Bestimmung

§ 318 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Erklärung und Anfechtung der durch einen Dritten getroffenen Bestimmung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 318 (1) BGB → Erklärung der Bestimmung
Die durch einen Dritten getroffene Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

§ 318 (2) BGB → Anfechtung durch Vertragsparteien
Die Anfechtung der Bestimmung steht nur den Vertragschließenden zu und muss unverzüglich erfolgen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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