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privatrecht:anfangsvermoegen
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Anfangsvermögen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1374 Anfangsvermögen

§ 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt Zusammensetzung und Bewertung des Anfangsvermögens im Zugewinnausgleich. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1374 (1) BGB → Definition Anfangsvermögen
Anfangsvermögen ist das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands gehörende Vermögen nach Abzug seiner Verbindlichkeiten.

§ 1374 (2) BGB → Hinzurechnung unentgeltlicher Erwerbe
Bestimmte unentgeltliche Erwerbe während des Güterstands werden dem Anfangsvermögen nach Abzug der Schulden zugerechnet, soweit sie nicht als laufende Einkünfte gelten.

§ 1374 (3) BGB → Überschuldung beim Anfangsvermögen
Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des vorhandenen Vermögens hinaus abzuziehen, sodass ein negatives Anfangsvermögen möglich ist.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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