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privatrecht:allgemeines_persoenlichkeitsrecht

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 +====== Allgemeines Persönlichkeitsrecht ======
  
 +Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1
 +BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - Reizdarmsyndrom))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art. 2 (1) GG -> [[Grundrecht:Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]