Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:allgemeine_vorschriften_ueber_rechte_an_grundstuecken

finanzcheck24.de

Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (BGB Buch 3, Abschnitt 2)

Die §§ 873–902 BGB des zweiten Abschnitts von Buch 3 [→ Sachenrecht] des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die grundlegenden Prinzipien für Rechte an Grundstücken. Sie bestimmen den Erwerb, die Übertragung und Aufhebung von Grundstücksrechten durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, das Rangverhältnis mehrerer Rechte, Rangänderungen und Rangvorbehalte. Weiter normieren sie die Vormerkung zur Sicherung von Ansprüchen, deren Wirkung gegenüber Erben und Nachlassinsolvenz, die Löschung sowie die Wirkung nachträglicher Verfügungsbeschränkungen. Zudem behandeln sie den Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs bei Eintragungen und Löschungen, Ausnahmen bei mittelbarem Besitz sowie die Berichtigung und Widerspruch bei unrichtigen Eintragungen. Schließlich regeln sie die Buchersitzung nach 30 Jahren Eigenbesitz, das Erlöschen nicht eingetragener Rechte durch Verjährung und die Unverjährbarkeit eingetragener Rechte.

§ 873 BGB → Erwerb durch Einigung und Eintragung
Die Übertragung und Belastung von Grundstückseigentum erfordert Einigung und Grundbucheintragung, es sei denn, gesetzliche Ausnahmen bestehen.

§ 874 BGB → Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Die Eintragung eines belastenden Rechts auf ein Grundstück kann durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung präzisiert werden.

§ 875 BGB → Aufhebung eines Rechts
Die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück erfordert die Erklärung des Berechtigten und die Löschung im Grundbuch.

§ 876 BGB → Aufhebung eines belasteten Rechts
Zur Aufhebung eines belasteten Rechts an einem Grundstück ist die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dessen Recht bleibt unberührt.

§ 877 BGB → Rechtsänderungen
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 gelten auch für Änderungen des Inhalts von Grundstücksrechten.

§ 878 BGB → Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Eine bindende Erklärung des Berechtigten bleibt wirksam, auch wenn er nachträglich in der Verfügung beschränkt wird.

§ 879 BGB → Rangverhältnis mehrerer Rechte
Das Rangverhältnis von Grundstücksrechten bestimmt sich nach der Reihenfolge der Grundbucheintragungen und erfordert für Abweichungen eine Eintragung.

§ 880 BGB → Rangänderung
Die Rangänderung erfordert die Einigung der Berechtigten, die Eintragung im Grundbuch und gegebenenfalls die Zustimmung des Eigentümers.

§ 881 BGB → Rangvorbehalt
Der Eigentümer kann sich bei der Belastung eines Grundstücks ein Vorrecht auf die Eintragung eines vorrangigen Rechts vorbehalten, das im Grundbuch eingetragen werden muss.

§ 882 BGB → Höchstbetrag des Wertersatzes
Der Höchstbetrag des Ersatzes für ein belastetes Grundstück wird durch Eintragung im Grundbuch festgelegt.

§ 883 BGB → Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Eine Vormerkung sichert Ansprüche auf Rechte an Grundstücken und macht nachfolgende Verfügungen unwirksam, die diese Ansprüche beeinträchtigen.

§ 884 BGB → Wirkung gegenüber Erben
Der Erbe des Verpflichteten kann sich bei gesichertem Anspruch durch Vormerkung nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen.

§ 885 BGB → Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt durch einstweilige Verfügung oder Bewilligung des Betroffenen, ohne Glaubhaftmachung einer Gefährdung.

§ 886 BGB → Beseitigungsanspruch
Wird ein Anspruch durch eine Einrede dauerhaft ausgeschlossen, kann der Betroffene die Beseitigung der Vormerkung vom Gläubiger verlangen.

§ 887 BGB → Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Ein unbekannter Gläubiger kann im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1170 erfüllt sind, wodurch die Vormerkung erlischt.

§ 888 BGB → Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Der Erwerber kann die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen, wenn der Erwerb eines eingetragenen Rechts unwirksam ist.

§ 889 BGB → Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Ein Recht an einem fremden Grundstück bleibt bestehen, auch wenn der Grundstückseigentümer das Recht oder das Eigentum erwirbt.

§ 890 BGB → Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
Mehrere Grundstücke werden durch Eintragung als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt, während ein Grundstück Bestandteil eines anderen durch Zuschreibung wird.

§ 891 BGB → Gesetzliche Vermutung
Die Eintragung eines Rechts im Grundbuch begründet die Vermutung der Berechtigung, während die Löschung die Vermutung des Nichtbestehens aufstellt.

§ 892 BGB → Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Der Inhalt des Grundbuchs gilt als richtig, es sei denn, Widerspruch ist eingetragen oder dem Erwerber bekannt.

§ 893 BGB → Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 892a: „Die Vorschrift des § 892 findet Anwendung bei Leistungen und Rechtsgeschäften, die ein eingetragenes Recht betreffen.

§ 894 BGB → Berichtigung des Grundbuchs
Werden Grundbuchinhalte unrichtig oder unvollständig, kann der Betroffene die Zustimmung zur Berichtigung von den Betroffenen verlangen.

§ 895 BGB → Voreintragung des Verpflichteten
Der Verpflichtete muss auf Verlangen sein Recht im Grundbuch eintragen lassen, bevor eine Berichtigung erfolgen kann.

§ 896 BGB → Vorlegung des Briefes
Der Berechtigte kann vom Besitzer eines Schuldbriefs die Vorlage beim Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

§ 897 BGB → Kosten der Berichtigung
Der Antragsteller der Grundbuchberichtigung trägt die Kosten, es sei denn, vertragliche Regelungen bestimmen etwas anderes.

§ 898 BGB → Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Ansprüche gemäß §§ 894 bis 896 unterliegen keiner Verjährung.

§ 899 BGB → Eintragung eines Widerspruchs
Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs kann durch einstweilige Verfügung oder Bewilligung des Betroffenen eingetragen werden.

§ 900 BGB → Buchersitzung
Ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer erwirbt nach 30 Jahren Eigenbesitz das Eigentum, sofern kein Widerspruch besteht.

§ 901 BGB → Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Ein unrechtmäßig gelöschtes Recht an einem Grundstück erlischt mit der Verjährung des Berechtigten gegen den Eigentümer.

§ 902 BGB → Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Ansprüche aus eingetragenen Rechten verjähren nicht, ausgenommen Rückstände wiederkehrender Leistungen und Schadensersatzansprüche.

siehe auch

BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.

privatrecht/allgemeine_vorschriften_ueber_rechte_an_grundstuecken.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1