§ 312a der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthält Grundsätze zu Informationspflichten und Kostenregelungen im Verbrauchervertrag und setzt Grenzen für die Vereinbarung von Entgelten.
§ 312a (1) BGB → Telefonanrufe Offenlegung Identität und Zweck
Anrufer muss Identität und Geschäftszweck zu Beginn offenlegen.
§ 312a (2) BGB → Informationspflichten und Kosten
Informationspflichten nach EGBGB; Kosten nur bei vorheriger Information (keine Anwendung auf Fernabsatz/Außerhalb von Geschäftsräumen/Finanzdienstleistungen).
§ 312a (3) BGB → Zusätzliche Zahlungen – ausdrückliche Vereinbarung
Zusätzliche Zahlungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; keine Voreinstellung im E-Commerce.
§ 312a (4) BGB → Entgelt für Zahlungsmittel
Unwirksam bei fehlender unentgeltlicher Alternative oder überhöhter Gebühr.
§ 312a (5) BGB → Entgelt für Servicerufnummern
Unwirksam bei Entgelt über Nutzungspreis; Ersatzanspruch des TK-Anbieters gegen Unternehmer.
§ 312a (6) BGB → Rechtsfolge Teilunwirksamkeit
Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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