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privatrecht:allgemeine_pflichten_und_grundsaetze_bei_verbrauchervertraegen_grenzen_der_vereinbarung_von_entgelten

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Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

§ 312a der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthält Grundsätze zu Informationspflichten und Kostenregelungen im Verbrauchervertrag und setzt Grenzen für die Vereinbarung von Entgelten.

§ 312a (1) BGB → Telefonanrufe Offenlegung Identität und Zweck
Anrufer muss Identität und Geschäftszweck zu Beginn offenlegen.

§ 312a (2) BGB → Informationspflichten und Kosten
Informationspflichten nach EGBGB; Kosten nur bei vorheriger Information (keine Anwendung auf Fernabsatz/Außerhalb von Geschäftsräumen/Finanzdienstleistungen).

§ 312a (3) BGB → Zusätzliche Zahlungen – ausdrückliche Vereinbarung
Zusätzliche Zahlungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; keine Voreinstellung im E-Commerce.

§ 312a (4) BGB → Entgelt für Zahlungsmittel
Unwirksam bei fehlender unentgeltlicher Alternative oder überhöhter Gebühr.

§ 312a (5) BGB → Entgelt für Servicerufnummern
Unwirksam bei Entgelt über Nutzungspreis; Ersatzanspruch des TK-Anbieters gegen Unternehmer.

§ 312a (6) BGB → Rechtsfolge Teilunwirksamkeit
Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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