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privatrecht:allgemeine_pflichten_im_elektronischen_geschaeftsverkehr

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Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312i der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellt Anforderungen an Transparenz, Bestellprozess und Information bei Onlineverträgen (u.a. Korrekturmöglichkeiten, Zugangsbestätigung, Speichermöglichkeit).

§ 312i (1) BGB → Technische Mittel, Informationen, Bestätigung, Speicherung
Pflichten zu Korrekturmöglichkeiten, Informationen, elektronischer Zugangsbestätigung und Speichermöglichkeit.

§ 312i (2) BGB → Ausnahmen: individuelle Kommunikation und B2B
Ausnahme für ausschließlich individuelle Kommunikation; abweichende Vereinbarungen zwischen Nichtverbrauchern.

§ 312i (3) BGB → Weitergehende Informationspflichten unberührt
Andere Informationspflichten bleiben unberührt.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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