§ 312l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet Betreiber von Online-Marktplätzen zu bestimmten Informationen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 312l (1) BGB → Informationspflichten
Pflicht zur Information nach Art. 246d EGBGB.
§ 312l (2) BGB → Ausnahme Finanzdienstleistungen
Keine Anwendung für Finanzdienstleistungs-Angebote.
§ 312l (3) BGB → Begriff Online-Marktplatz
Definition des Online-Marktplatzes.
§ 312l (4) BGB → Betreiberbegriff
Definition des Betreibers eines Online-Marktplatzes.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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