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Ärztliche Zwangsmaßnahmen

§ 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen. Er verknüpft Gesundheitsgefährdung, Patientenwillen und gerichtliche Kontrolle. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1832 (1) BGB → Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Der Betreuer darf einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen den natürlichen Willen des Betreuten nur zustimmen, wenn strenge Voraussetzungen zu Notwendigkeit, Einsichtsfähigkeit, Patientenwillen, milderen Mitteln, Nutzen-Risiko-Verhältnis und stationärem Rahmen erfüllt sind.

§ 1832 (2) BGB → Genehmigungspflicht
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

§ 1832 (3) BGB → Widerrufspflicht
Der Betreuer muss seine Einwilligung in die Zwangsmaßnahme widerrufen, sobald deren Voraussetzungen entfallen, und den Widerruf dem Gericht unverzüglich anzeigen.

§ 1832 (4) BGB → Verbringung ins Krankenhaus
Für die zwangsweise Verbringung des Betreuten zu einem stationären Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit einer Zwangsmaßnahme gelten die Unterbringungsregeln des § 1831 entsprechend.

§ 1832 (5) BGB → Anwendung auf Bevollmächtigte
Die Vorschriften über ärztliche Zwangsmaßnahmen gelten für Bevollmächtigte entsprechend, soweit § 1820 Absatz 2 Nummer 3 dies vorsieht.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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