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privatrecht:aequivalenztheorie

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 +====== Äquivalenztheorie ======
  
 +Das Grunderfordernis für die Annahme eines [[Zurechnungszusammenhang|Zurechnungszusammenhangs]] ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher))
 +
 +Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Zurechnungszusammenhang]] \\
 +-> [[Haftung für Dritte]] \\