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Änderungen an digitalen Produkten

§ 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Voraussetzungen und Verfahren für Änderungen an digitalen Produkten während der dauerhaften Bereitstellung, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und der Rechte des Verbrauchers bei Beeinträchtigungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327r (1) BGB → Änderungen mit triftigem Grund
Änderungen an digitalen Produkten sind nur bei vertraglicher Regelung, triftigem Grund, und kostenfreier Information zulässig.

§ 327r (2) BGB → Informationspflicht bei Änderungen
Änderungen, die Zugriff oder Nutzbarkeit beeinträchtigen, erfordern rechtzeitige Information des Verbrauchers.

§ 327r (3) BGB → Kündigungsrecht bei Beeinträchtigung
Beeinträchtigt eine Änderung die Nutzbarkeit, kann der Verbraucher den Vertrag binnen 30 Tagen unentgeltlich beenden.

§ 327r (4) BGB → Ausschluss der Vertragsbeendigung
Die Vertragsbeendigung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen bei unerheblichen Beeinträchtigungen oder unveränderten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten.

§ 327r (5) BGB → Anwendung von §§ 327o und 327p
Für die Vertragsbeendigung nach Absatz 3 gelten entsprechend die Regelungen der §§ 327o und 327p.

§ 327r (6) BGB → Ausnahme für Paketverträge
Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf bestimmte Paketverträge mit Internet- oder Telekommunikationsdiensten.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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