§ 312m der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthält das Abweichungsverbot zu Lasten des Verbrauchers, einen Umgehungsschutz und eine Beweislastregel zugunsten des Verbrauchers.
§ 312m (1) BGB → Abweichungsverbot und Umgehungsschutz
Keine Abweichung zulasten des Verbrauchers; Vorschriften gelten auch bei Umgehungsgestaltungen.
§ 312m (2) BGB → Beweislast des Unternehmers
Unternehmer trägt im Zweifel die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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