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privatrecht:abweichende_vereinbarungen_ueber_produktmerkmale

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Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale

§ 327h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Abweichung von objektiven Anforderungen an digitale Produkte, indem sie die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu solchen Abweichungen voraussetzt.

§ 327h BGB

Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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