§ 327s des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Unwirksamkeit von abweichenden Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweichen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327s (1) BGB → Abweichende Vereinbarungen und Mitteilung
Der Unternehmer kann sich nicht auf abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers berufen, wenn diese vor dessen Mitteilung über Mängel getroffen wurden.
§ 327s (2) BGB → Änderungen des digitalen Produkts
Eine abweichende Vereinbarung über Änderungen des digitalen Produkts ist nur nach Verbraucherinformation wirksam.
§ 327s (3) BGB → Umgehung der Vorschriften
Die Vorschriften sind auch bei Umgehung durch andere Gestaltungen anwendbar.
§ 327s (4) BGB → Ausschluss Schadensersatzansprüche
Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen.
§ 327s (5) BGB → Unberührtheit von § 327h
§ 327h bleibt in seiner Regelung unberührt von den Absätzen 1 bis 4.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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