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privatrecht:abschriften_und_bestaetigungen

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Abschriften und Bestätigungen

§ 312f der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt Abschriften und Bestätigungen, inkl. besondere Vorgaben für Fernabsatz und digitale Inhalte.

§ 312f (1) BGB → Abschrift oder Bestätigung (außerhalb von Geschäftsräumen)
Papierabschrift oder Bestätigung; ggf. dauerhafter Datenträger; Bezug zu Art. 246a EGBGB.

§ 312f (2) BGB → Bestätigung (Fernabsatzverträge)
Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger innerhalb angemessener Frist; Pflichtinhalte.

§ 312f (3) BGB → Digitale Inhalte (Widerrufsfolgenhinweise)
Hinweis auf Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Kenntnis vom Widerrufsrechtsverlust.

§ 312f (4) BGB → Nicht anwendbar auf Finanzdienstleistungen
Ausnahme für Verträge über Finanzdienstleistungen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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