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+ | ====== Abmahnung ====== | ||
+ | -> [[Abmahnschreiben]] \\ | ||
+ | -> [[Mündliche Abmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Abmahnkosten]] \\ | ||
+ | -> [[Schutzrechtsverwarnung]] \\ | ||
+ | -> [[Konkrete Angabe der Verletzungshandlung in der Abmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Unberechtigte Abmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsmissbräuchliche Abmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Entbehrlichkeit der Abmahnung]] (für die Kostenfolge des § 93 ZPO) \\ | ||
+ | -> [[Berechtigungsanfrage]] \\ | ||
+ | -> [[Unterlassungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Vertragsstrafe]] \\ | ||
+ | -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Wiederholungsgefahr]] \\ | ||
+ | -> [[Berechtigungsanfrage]] \\ | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | -> [[Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes]] \\ | ||
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+ | § 8 (4) UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | § 12 (1) S. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [[Privatrecht: | ||
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+ | Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.((BGH, | ||
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+ | Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht((BGH, | ||
+ | nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte((BGH, | ||
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+ | Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich [-> [[Rechtsmissbräuchliche Abmahnung]]], | ||
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+ | Die Abmahnung ist weder für die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Dazu muß die Abmahnung jedoch ausreichend bestimmt sein und die Androhung gerichtlicher Schritte beinhalten. Sie kann jedoch auch mündlich (beispielsweise auf einer Messe) erfolgen. | ||
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+ | ==== Unterlassungserklärung ==== | ||
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+ | Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte [[Unterlassungserklärung]] abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | Mit der Abmahnung kann, muß jedoch nicht, eine vorformulierte [[Unterlassungserklärung]] an den Verletzer übersandt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Verletzers, der durch seine Verletzungshandlungen die [[Wiederholungsgefahr]] begründet hat, eine ausreichende und insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben um sich " | ||
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+ | -> [[Unterlassungserklärung]] | ||
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+ | ==== Vollmacht ==== | ||
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+ | Umstritten ist, ob mit der Abmahnung eine [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Der Umgang mit der Abmahnung ==== | ||
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+ | 1. Klärung der Frage, ob eine sachliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche überhaupt möglich ist. Falls nein, sofortiger Beginn der Planung einer Umgehungslösung, | ||
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+ | 2. Mandant muß über den möglicherweise auch im Wege einer EV geltend gemachten Auskunftsanspruch (z.B. aus § 140b PatG, § 19 MarkenG oder als Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB) der Gegenseite informiert werden, damit (zumindest ab diesem Zeitpunkt) alle Daten gesammelt werden, die benötigt werden, um diesen Anspruch zu erfüllen. | ||
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+ | 3. Gegenangriffe (beispielsweise mögliche Verletzungshandlung oder Wettbewerbsverletzung des Gegners), um Verhandlungsposition für Vergleichsverhandlungen aufzubauen. | ||
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+ | Nicht sinnvoll ist die unverzügliche Zurückweisung der Abmahnung mit Hinweis auf eine gegebenenfalls fehlende Vollmacht nach § 174 BGB. Wegen der Doppelnatur der Abmahnung (zumindest wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitgeschickt wird) als Warnung vor einer Klage und dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluss eine Unterlassungsvertrags wird § 174 BGB als nicht anwendbar betrachtet. | ||
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+ | ==== Weitere Ansprüche, die üblicherweise in der Abmahnung geltend gemacht werden ==== | ||
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+ | Merke: Für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist eine Anerkennung eines in der Abmahnung typischerweise ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspruchs NICHT notwendig. Eine typische Formulierung in der Unterlassungserklärung ist daher „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. | ||
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+ | Ebenso wie für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt es beim Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden an. Diese Voraussetzung ist jedoch eher theoretisch, | ||
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+ | Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Schadensersatzanspruch vom Abmahner zwar noch per Klage durchgesetzt werden. Der Streitwert und damit das Kostenrisiko dieses Prozesses ist jedoch vergleichsweise gering, da davon ausgegangen wird, daß der Unterlassungsanspruch den überwiegenden Teil des Streitgegenstands bildet. | ||
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+ | ==== Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ==== | ||
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+ | Die durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung wird in besonderem Maße durch [[Treu und Glauben]] und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt.((BGH, | ||
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+ | ==== Aufklärungspflicht ==== | ||
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+ | Allerdings nimmt der Unterlassungsgläubiger, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Berechtigungsanfrage]] |
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