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privatrecht:ablehnung_der_annahme_der_strafbewehrten_unterlassungserklaerung_gegenueber_dem_schuldner [2023/05/24 12:35] – angelegt mfreund | privatrecht:ablehnung_der_annahme_der_strafbewehrten_unterlassungserklaerung_gegenueber_dem_schuldner [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ablehnung der Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ====== | ||
+ | Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte allein der Zugang der strafbewehrten [[Unterlassungserklärung]] auch dann zum [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]], | ||
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+ | Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben.((BGH, | ||
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+ | Der Senat geht nunmehr davon aus, dass es dann, wenn der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ablehnt, ab dem Zugang der Ablehnung an einer verhaltenssteuernden Vertragsstrafenandrohung fehlt, die den Schuldner von zukünftigen Verstößen abhalten soll, weil er nicht mehr damit rechnen muss, dass der Gläubiger durch die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafeverpflichtung begründet hat. Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung gesichert ist.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, GRUR 2023, 255 [juris Rn. 40 f.] - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) | ||
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+ | Für das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags gelten aber die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse. In der Unterlassungsverpflichtungserklärung des Schuldners ist deshalb nicht die Annahme eines vom Gläubiger mit der Abmahnung unterbreiteten Angebots, sondern ein neues Angebot zum Abschluss des Unterlassungsvertrags zu sehen, | ||
+ | wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Erweiterungen, | ||
+ | [juris Rn. 19] - Testfundstelle, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]] |
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