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Abhilfe

§ 651k des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert Abhilfe- und Beherbergungspflichten des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 651k (1) BGB → Abhilfepflicht
Verlangt der Reisende Abhilfe, muss der Veranstalter den Reisemangel beseitigen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

§ 651k (2) BGB → Selbstabhilfe
Leistet der Veranstalter trotz Frist keine Abhilfe, darf der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen; eine Frist ist entbehrlich bei Verweigerung oder Eilbedürftigkeit.

§ 651k (3) BGB → Ersatzleistungen
Kann der Veranstalter Abhilfe verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reise, muss er angemessene Ersatzleistungen anbieten oder es greifen Kündigungs- und Minderungsrechte ohne Kündigungserklärung.

§ 651k (4) BGB → Beherbergungspflicht
Ist die Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher Umstände unmöglich, trägt der Veranstalter die Kosten einer notwendigen Beherbergung bis zu drei Nächten in gleichwertiger Unterkunft.

§ 651k (5) BGB → Ausnahmen von der Dreinächtebegrenzung
Die Begrenzung auf drei Nächte gilt nicht bei unionsrechtlich weitergehenden Pflichten oder bei bestimmten schutzbedürftigen Personengruppen, wenn der Veranstalter rechtzeitig informiert wurde.

§ 651k Abs. 4 BGB setzt voraus, dass die vom Vertrag umfasste Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.1)

Der Reiseveranstalter hat unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen.2)

Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, stellen ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar.3)

Allerdings muss der Reiseveranstalter nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Abwehrmaßnahmen treffen. Er schuldet nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm (bzw. dem örtlichen Leistungsträger) den Umständen nach zuzumuten sind.4) Dazu kann die Einhaltung von Bau- oder Sicherheitsvorschriften bzw. deren Überprüfung gehören.5)

siehe auch

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

1)
BGH, Urteil vom 20. Januar 2026 – X ZR 15/25
2)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15, NJW 2017, 958 = RRa 2017, 65 Rn. 6 mwN
3)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20 mwN
4)
BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 = RRa 2009, 252 Rn. 25
5)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18
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