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privatrecht:abgrenzung_zur_vermittlung

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Abgrenzung zur Vermittlung

§ 651b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grenzt die bloße Vermittlung von Reiseleistungen von der Veranstalterstellung ab. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 651b (1) BGB → Vermittlung und Veranstalterstellung
Ein Vermittler wird zum Reiseveranstalter, wenn er dem Reisenden in bestimmten Konstellationen mindestens zwei Reiseleistungen für dieselbe Reise als einheitliches Angebot vermittelt.

§ 651b (2) BGB → Vertriebsstellenbegriff
Vertriebsstellen sind Gewerberäume, Online-Plattformen und Telefondienste; mehrere Online-Auftritte gelten als eine Vertriebsstelle, wenn sie einen einheitlichen Auftritt vermitteln.

siehe auch

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

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