§ 651b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grenzt die bloße Vermittlung von Reiseleistungen von der Veranstalterstellung ab. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651b (1) BGB → Vermittlung und Veranstalterstellung
Ein Vermittler wird zum Reiseveranstalter, wenn er dem Reisenden in bestimmten Konstellationen mindestens zwei Reiseleistungen für dieselbe Reise als einheitliches Angebot vermittelt.
§ 651b (2) BGB → Vertriebsstellenbegriff
Vertriebsstellen sind Gewerberäume, Online-Plattformen und Telefondienste; mehrere Online-Auftritte gelten als eine Vertriebsstelle, wenn sie einen einheitlichen Auftritt vermitteln.
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de