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privatrecht:abbildungsfreiheit

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 +====== Abbildungsfreiheit ======
  
 +
 +§ 23 (1) Nr. 1 KunstUrhG -> [[Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte]] \\
 +§ 23 (1) Nr. 2 KunstUrhG -> [[Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit]] \\
 +§ 23 (1) Nr. 3 KunstUrhG -> [[Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen]] \\
 +§ 23 (1) Nr. 4 KunstUrhG -> [[Bildnisse in höherem Interesse der Kunst]] \\
 +
 +§ 23 (2) KunstUrhG -> [[Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten]]
 +
 +-> [[Bildnis einer dargestellten Person]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +KunstUrhG -> [[Kunsturhebergesetz]]