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privatrecht:abaendernde_annahme_als_neuer_antrag
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Abändernde Annahme als neuer Antrag

§ 150 (2) BGB behandelt abändernde Annahmen als neuen Antrag.

§ 150(2) BGB

Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Eine Annahme mit Änderungen ist keine wirksame Annahme, sondern Ablehnung des ursprünglichen Antrags verbunden mit einem neuen Antrag.

siehe auch

§ 150 BGB → Verspätete und abändernde Annahme
Bündelt die Absätze des § 150 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.

privatrecht/abaendernde_annahme_als_neuer_antrag.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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