Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


pharmakologische_wirkung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
pharmakologische_wirkung [2023/10/11 07:08] mfreundpharmakologische_wirkung [2023/10/11 07:09] (aktuell) – gelöscht mfreund
Zeile 1: Zeile 1:
-====== Pharmakologische Wirkung ====== 
  
-Aus wissenschaftlicher Sicht ist unter Pharmakologie die Lehre von den Wechselwirkungen zwischen [[Arzneimittel|Arzneistoffen]] und Organismus zu verstehen, wobei die Pharmakologie sowohl die Heilwirkung als auch die Giftwirkung eines Stoffes betrifft.((OLG Köln, Entsch. v. 21.12.2007 - 6 U 64/06; m.V.a. vgl. Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Auflage 2004, "Pharmakologie")) 
- 
-Dieses wissenschaftliche Verständnis entspricht dem praktischen Verständnis in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:  
- 
-Die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses sind der Faktor, auf dessen Grundlage die mitgliedstaatlichen Behörde ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten dieses Erzeugnisses zu beurteilen haben, ob es im Sinne des Artikels 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 dazu bestimmt ist, im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen angewandt zu werden.((EuGH, Urteil vom 9.6.2005 in den verbundenen Rechtssachen C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03 - "Lactobact")) 
- 
-Eine pharmakologische Wirkung setzt die gezielte Steuerung von Körperfunktionen durch eine „arzneilich wirksame Substanz“ voraus.((OLG Stuttgart Urteil vom 14.2.2008, 2 U 81/076565; m.V.a. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, 3 C 22.06 = A & R 2008, 43 Tz. 32)) 
- 
-Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - Mundspüllösung)) 
- 
-Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. 
-b Fall 1 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 4/21 - Femannose)) Handelt es sich um eine pharmakologische Wirkung im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Fall 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wenn die in Frage stehende Substanz (hier: D-Mannose) durch eine im Wege von Wasserstoffbrücken vermittelte reversible Bindung an Bakterien verhindert, 
-dass sich die Bakterien an menschliche Zellen (hier: die Blasenwand) binden? 
- 
-===== siehe auch ===== 
- 
--> [[Arzneimittel]] 
pharmakologische_wirkung.1697008136.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/11 07:08 von mfreund