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pharmakologische_wirkung

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 Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - Mundspüllösung)) Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - Mundspüllösung))
 +
 +Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Nr. 2 Buchst.
 +b Fall 1 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 4/21 - Femannose)) Handelt es sich um eine pharmakologische Wirkung im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Fall 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wenn die in Frage stehende Substanz (hier: D-Mannose) durch eine im Wege von Wasserstoffbrücken vermittelte reversible Bindung an Bakterien verhindert,
 +dass sich die Bakterien an menschliche Zellen (hier: die Blasenwand) binden?
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-  * [[Arzneimittel]]+-> [[Arzneimittel]]