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pct:zweck_der_zusammenfassung
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Zweck der Zusammenfassung

Artikel 3 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient.

Artikel 3 (3) PCT

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.

siehe auch

Übergeordnete Seite

Artikel 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung einer internationalen Anmeldung.

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