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pct:zustaendige_internationale_recherchenbehoerde
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Zuständige Internationale Recherchenbehörde

Regel 35 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden.

Regel 35.1 PCT → Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde
Beschreibt die Zuständigkeit einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde für internationale Anmeldungen.

Regel 35.2 PCT → Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.

Regel 35.3 PCT → Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro Anmeldeamt ist
Regelt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörde, wenn das Internationale Büro als Anmeldeamt fungiert.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Regeln zu Kapitel I des Vertrags (PCT Teil B)
    Dieser Teil behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts des Antrags, der Beschreibung, der Ansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung.

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

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