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Weitere Angaben

Regel 4.19 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufnahme weiterer Angaben im Antrag.

Regel 4.19 PCT

a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben.
b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten oder gemäß Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Regeln zu Kapitel I des Vertrags (PCT Teil B)
    Dieser Teil behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts des Antrags, der Beschreibung, der Ansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung.

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.

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