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+ | **Art. 64 (1) PCT** | ||
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+ | a) Jeder Staat kann erklären, daß Kapitel II für ihn nicht verbindlich sein soll. | ||
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+ | b) Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, sind durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung nicht gebunden. | ||
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+ | **Art. 64 (2) PCT** | ||
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+ | a) Jeder Staat, der keine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, kann erklären, | ||
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+ | i) daß die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich sind, | ||
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+ | ii) daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, | ||
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+ | b) Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden. | ||
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+ | **Art. 64 (3) PCT** | ||
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+ | a) Jeder Staat kann erklären, daß, soweit er betroffen ist, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich ist. | ||
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+ | b) Enthält die internationale Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum nur Bestimmungen solcher Staaten, die Erklärungen nach Buchstabe a abgegeben haben, so unterbleibt die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 2. | ||
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+ | c) Im Fall des Buchstaben b wird die internationale Anmeldung gleichwohl vom Internationalen Büro veröffentlicht: | ||
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+ | i) auf Antrag des Anmelders gemäß den Bestimmungen der Ausführungsordnung, | ||
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+ | ii) wenn eine nationale Anmeldung oder ein Patent, die auf der internationalen Anmeldung beruhen, durch das nationale Amt eines Bestimmungsstaats, | ||
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+ | **Art. 64 (4) PCT** | ||
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+ | a) Jeder Staat, dessen nationales Recht Patenten zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Bedeutung für den Stand der Technik beimißt, jedoch für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in diesem Staat gleichstellt, | ||
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+ | b) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, ist insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz 3 gebunden. | ||
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+ | c) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, hat gleichzeitig schriftlich mitzuteilen, | ||
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+ | **Art. 64 (5) PCT** | ||
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+ | Jeder Staat kann erklären, daß er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat, | ||
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+ | **Art. 64 (6) PCT** | ||
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+ | a) Jede Erklärung nach diesem Artikel muß schriftlich abgegeben werden. Sie kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde oder außer in dem in Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor abgegeben werden. Im Fall einer solchen Notifikation wird die Erklärung sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat für internationale Anmeldungen, | ||
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+ | b) Jede Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat im Fall der Rücknahme einer gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärung für internationale Anmeldungen, | ||
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+ | **Art. 64 (7) PCT** | ||
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+ | Andere Vorbehalte zu diesem Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorbehalte sind nicht zulässig. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] |
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