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pct:vertrag_ueber_die_internationale_zusammenarbeit_auf_dem_gebiet_des_patentwesens_kapitel_8
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Schlussbestimmungen (PCT Kapitel VIII)

PCTVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Vertrag : Vertrag Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.

Art. 62 PCT → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.

Art. 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.

Art. 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.

Art. 65 PCT → Schrittweise Anwendung
Regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags.

Art. 66 PCT → Kündigung
Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.

Art. 67 PCT → Unterzeichnung und Sprachen
Regelt die Unterzeichnung und die Sprachfassungen des Vertrags.

Art. 68 PCT → Hinterlegung
Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.

Art. 69 PCT → Notifikationen
Regelt die Notifikationen durch den Generaldirektor an die Mitgliedstaaten.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen.

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