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pct:vertrag_ueber_die_internationale_zusammenarbeit_auf_dem_gebiet_des_patentwesens_kapitel_5
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Verwaltungsbestimmungen (PCT Kapitel V)

PCTVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Vertrag : Vertrag Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen

Dieses Kapitel regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.

Art. 53 PCT → Die Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.

Art. 54 PCT → Der Exekutivausschuss
Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.

Art. 55 PCT → Das Internationale Büro
Beschreibt die Aufgaben des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands.

Art. 56 PCT → Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit
Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.

Art. 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung und ihre Änderungen.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen.

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