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pct:vertrag_ueber_die_internationale_zusammenarbeit_auf_dem_gebiet_des_patentwesens_kapitel_4
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Technische Dienste (PCT Kapitel IV)

PCTVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Vertrag : Vertrag Kapitel IV: Technische Dienste

Dieses Kapitel beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen.

Art. 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht das Internationale Büro, technische Informationen bereitzustellen.

Art. 51 PCT → Technische Hilfe
Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.

Art. 52 PCT → Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Klarstellung, dass die Bestimmungen dieses Kapitels andere finanzielle Bestimmungen des Vertrags nicht berühren.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen.

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