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pct:vertrag_ueber_die_internationale_zusammenarbeit_auf_dem_gebiet_des_patentwesens_kapitel_3
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Gemeinsame Bestimmungen (PCT Kapitel III)

PCTVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Vertrag : Vertrag Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.

Art. 43 PCT → Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten
Erlaubt Anmeldern, bestimmte Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten zu beantragen.

Art. 44 PCT → Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
Erlaubt die Beantragung von zwei Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten.

Art. 45 PCT → Regionale Patentverträge
Regelt die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen und die Möglichkeit, regionale Patente zu beantragen.

Art. 46 PCT → Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Folgen einer unrichtigen Übersetzung der internationalen Anmeldung.

Art. 47 PCT → Fristen
Regelt die Berechnung und Änderung von Fristen im Vertrag.

Art. 48 PCT → Überschreitung bestimmter Fristen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.

Art. 49 PCT → Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
Erlaubt bestimmten Personen das Auftreten vor internationalen Behörden.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen.

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