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Die internationale vorläufige Prüfung (PCT Kapitel II)

PCTVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Vertrag : Vertrag Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung

Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.

Art. 31 PCT → Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Erlaubt Anmeldern, eine internationale vorläufige Prüfung ihrer Anmeldung zu beantragen.

Art. 32 PCT → Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.

Art. 33 PCT → Die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.

Art. 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.

Art. 35 PCT → Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

Art. 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.

Art. 37 PCT → Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.

Art. 38 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung.

Art. 39 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.

Art. 40 PCT → Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.

Art. 41 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.

Art. 42 PCT → Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Beschränkt die Anforderungen an Anmelder zur Bereitstellung von Unterlagen über nationale Prüfungen.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen.

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