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Internationale Anmeldung und internationale Recherche (PCT Kapitel I)

PCTVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Vertrag : Vertrag Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Dieses Kapitel regelt die Einreichung internationaler Anmeldungen und die Durchführung internationaler Recherchen. Es beschreibt die Anforderungen an die internationale Anmeldung, die Rolle der Internationalen Recherchenbehörde und die Verfahren zur Übermittlung und Veröffentlichung der Anmeldungen.

Art. 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bestandteile einer internationalen Anmeldung.

Art. 4 PCT → Der Antrag
Regelt die Inhalte des Antrags und die Bestimmung der Vertragsstaaten.

Art. 5 PCT → Beschreibung
Erfordert eine klare und vollständige Offenbarung der Erfindung.

Art. 6 PCT → Die Ansprüche
Definiert die Anforderungen an die Ansprüche, die den Schutzgegenstand angeben.

Art. 7 PCT → Die Zeichnungen
Regelt die Notwendigkeit und Einreichung von Zeichnungen.

Art. 8 PCT → Die Inanspruchnahme von Prioritäten
Erlaubt die Beanspruchung von Prioritäten früherer Anmeldungen.

Art. 9 PCT → Der Anmelder
Bestimmt die Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen.

Art. 10 PCT → Das Anmeldeamt
Regelt die Einreichung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt.

Art. 11 PCT → Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Legt das Anmeldedatum fest und beschreibt die Wirkungen der Anmeldung.

Art. 12 PCT → Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.

Art. 13 PCT → Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
Erlaubt die Übermittlung der Anmeldung an Bestimmungsämter.

Art. 14 PCT → Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Behandlung von Mängeln in der internationalen Anmeldung.

Art. 15 PCT → Die internationale Recherche
Regelt die Durchführung der internationalen Recherche.

Art. 16 PCT → Die Internationale Recherchenbehörde
Definiert die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.

Art. 17 PCT → Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde.

Art. 18 PCT → Der internationale Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung und Übermittlung des internationalen Recherchenberichts.

Art. 19 PCT → Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
Erlaubt Änderungen der Ansprüche nach Eingang des internationalen Recherchenberichts.

Art. 20 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Regelt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.

Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Beschreibt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro.

Art. 22 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an Bestimmungsämter sowie die Zahlung von Gebühren.

Art. 23 PCT → Aussetzung des nationalen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.

Art. 24 PCT → Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Wirkung einer internationalen Anmeldung enden kann.

Art. 25 PCT → Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Erlaubt Bestimmungsämtern, Entscheidungen über die Ablehnung oder Zurücknahme von Anmeldungen zu überprüfen.

Art. 26 PCT → Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
Erlaubt Berichtigungen der internationalen Anmeldung vor den Bestimmungsämtern.

Art. 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Regelt die Anforderungen, die nationale Gesetze an internationale Anmeldungen stellen dürfen.

Art. 28 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den Bestimmungsämtern.

Art. 29 PCT → Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Beschreibt die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung auf den Schutz der Rechte des Anmelders.

Art. 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Regelt den vertraulichen Umgang mit internationalen Anmeldungen vor ihrer Veröffentlichung.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen.

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