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pct:verband
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Verband

Art. 2 xvi) des PCT-Vertrag bedeutet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

Art. 2 xvi) PCT

Bedeutet “Verband” den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.

pct/verband.txt · Zuletzt geändert: von migration

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