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pct:uebersetzung_des_schriftlichen_bescheids_der_internationalen_recherchenbehoerde_fuer_die_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

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Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 62bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

Regel 62bis.1(a) PCT → Antrag auf Übersetzung des schriftlichen Bescheids
Beschreibt den Antrag auf Übersetzung des schriftlichen Bescheids in die englische Sprache.

Regel 62bis.1(b) PCT → Übermittlung der Übersetzung
Regelt die Übermittlung der Übersetzung an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und den Anmelder.

Regel 62bis.1(c) PCT → Stellungnahme zur Übersetzung
Beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung zu nehmen.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

pct/uebersetzung_des_schriftlichen_bescheids_der_internationalen_recherchenbehoerde_fuer_die_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 09:54 von mfreund