Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


pct:uebermittlung_uebersetzung_und_uebersendung_des_internationalen_vorlaeufigen_pruefungsberichts

finanzcheck24.de

no way to compare when less than two revisions

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


pct:uebermittlung_uebersetzung_und_uebersendung_des_internationalen_vorlaeufigen_pruefungsberichts [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +======  Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ======
  
 +<note>
 +**Art. 36 (1) PCT**
 +
 +Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 36 (2) PCT**
 +
 +a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen werden in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt.
 +
 +b) Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 36 (3) PCT**
 +
 +a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Originalsprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.
 +
 +b) Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 36 (4) PCT**
 +
 +Auf Kopien der im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen, die nicht bereits im internationalen Recherchenbericht genannt sind, findet Artikel 20 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PCT -> [[PCT-Vertrag]]
pct/uebermittlung_uebersetzung_und_uebersendung_des_internationalen_vorlaeufigen_pruefungsberichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1